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§ 55 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ausstandspflicht bei Aufsichtsgeschäften

Allgemeine Verfahrensordnung - Ausstand
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§ 55 Kantonsratsgesetz, KRG · Ausstandspflicht bei Aufsichtsgeschäften

1. Die Angehörigen von Mitgliedern des Regierungsrates treten in Ausstand bei der Behandlung der Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Jahresberichts und der Abrechnungen über Sonderkredite.

2. Bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes des Kantonsgerichtes treten die Angehörigen von Mitgliedern des Gerichts in Ausstand.

3. Die ausstandspflichtigen Angehörigen werden nach § 14 Absatz 1b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bestimmt.

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