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§ 54 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ausstandspflicht im allgemeinen

Allgemeine Verfahrensordnung - Ausstand
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§ 54 Kantonsratsgesetz, KRG · Ausstandspflicht im allgemeinen

1. Bei Sachgeschäften, welche bestimmte natürliche Personen oder bestimmte juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betreffen, gelten für die Ratsmitglieder sinngemäss die Ausstandsgründe von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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