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§ 53 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stimmengleichheit

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 53 Kantonsratsgesetz, KRG · Stimmengleichheit

1. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder der Wahlgang wiederholt.

2. Wenn sich erneut Stimmengleichheit ergibt, gelten folgende Regeln

a. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Stimmabgabe kurz begründen.

b. Bei geheimen Wahlen entscheidet das Los.

c. Bei geheimen Abstimmungen gilt die Vorlage als abgelehnt.

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