§ 52 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Massgebendes Mehr bei Abstimmungen und Wahlen
§ 52 Kantonsratsgesetz, KRG · Massgebendes Mehr bei Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig Stimmenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Geschäftsordnung kann für Abstimmungen, die den Geschäftsgang betreffen, eine höhere oder tiefere Stimmenzahl als massgebendes Mehr bezeichnen.
2. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültig Stimmenden. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht berücksichtigt. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die höhere Stimmenzahl (relatives Mehr).
3. Kandidiert bei einer Wahl nur eine Person für das Amt, bleiben die Wahlzettel, auf denen dieser Name ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen ist, gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs. Dies gilt auch für einen zweiten Wahlgang, in welchem wiederum das absolute Mehr zu erreichen ist.