§ 51 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Offene und geheime Stimmabgabe
§ 51 Kantonsratsgesetz, KRG · Offene und geheime Stimmabgabe
1. In Sachgeschäften stimmt der Kantonsrat offen ab. Über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage ist geheim abzustimmen, wenn dies in der Geschäftsordnung vorgeschrieben oder im Einzelfall beschlossen wird.
2. Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchgeführt. Die Einzelheiten zur Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse regelt die Geschäftsordnung.
3. Die Geschäftsordnung regelt das Nähere für den Fall, dass das elektronische Abstimmungssystem ausfällt. Dabei ist die offene Abstimmung unter Namensaufruf durchzuführen, wenn ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmt.
4. Wahlen vollzieht der Kantonsrat durch geheime Stimmabgabe. Eine Wahl ist offen durchzuführen, wenn dies in diesem Gesetz so vorgesehen ist.