Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30 KRGLCC CH-LU

§ 50 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 Kantonsratsgesetz, KRG · Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen

1. Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte durch Nichteintreten, Annahme oder Ablehnung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften.

2. Er kann ein Sachgeschäft, auf das er eingetreten ist, zur Änderung oder zur Prüfung an die vorberatende Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.

3. Über alle Anträge, die nicht zurückgezogen werden, ist abzustimmen.

← § 49a Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme § 51 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →