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KRGLCC
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
§ 50 Kantonsratsgesetz, KRG · Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen
1. Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte durch Nichteintreten, Annahme oder Ablehnung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften.
2. Er kann ein Sachgeschäft, auf das er eingetreten ist, zur Änderung oder zur Prüfung an die vorberatende Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.
3. Über alle Anträge, die nicht zurückgezogen werden, ist abzustimmen.