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§ 5 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufgaben und Befugnisse der Wahlprüfungskommission

Wahl und Konstituierung
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§ 5 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufgaben und Befugnisse der Wahlprüfungskommission

1. Der Wahlprüfungskommission obliegt die Vorberatung der Wahlgenehmigungen und der Beschwerdeentscheide des Kantonsrates.

2. Die Wahlprüfungskommission kann den Regierungsrat oder einen eigenen Ausschuss mit weitern Untersuchungen beauftragen.

3. Für die Untersuchungen des Ausschusses gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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