§ 49a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Offenlegung von Interessenbindungen
§ 49a Kantonsratsgesetz, KRG · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu Beginn der Amtsdauer, beim Neueintritt, zu Beginn jedes Kalenderjahrs und bei jeder Veränderung über
a. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber,
b. seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsorganen sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
c. seine Leitungsfunktionen und seine dauernden Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Interessengruppen und Verbände,
d. seine Mitgliedschaften in Organen und Kommissionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2. Die Geschäftsleitung kann die Ratsmitglieder auffordern, Interessenbindungen bekannt zu geben. In streitigen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung.
3. Die Interessenbindungen sind öffentlich einsehbar.
4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
5. Ehemalige Interessenbindungen sind ebenfalls offenzulegen, sofern diese in den Zeitraum der vier Jahre vor Eintritt in den Kantonsrat fallen.