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KRGLCC
CH-LU
§ 47a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
§ 47a Kantonsratsgesetz, KRG · Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung
1. Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.