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§ 47a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 47a Kantonsratsgesetz, KRG · Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung

1. Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.

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