30
KRGLCC
CH-LU
§ 47 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
§ 47 Kantonsratsgesetz, KRG · Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte
1. Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von
a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen),
b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung),
c. Dekreten,
d. Kantonsratsbeschlüssen.
2. Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, werden als Dekrete bezeichnet.
3. Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterliegen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeichnungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfassung enthalten.