Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30 KRGLCC CH-LU

§ 47 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Kantonsratsgesetz, KRG · Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte

1. Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von

a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen),

b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung),

c. Dekreten,

d. Kantonsratsbeschlüssen.

2. Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, werden als Dekrete bezeichnet.

3. Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterliegen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeichnungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfassung enthalten.

← § 46 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme § 47a Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →