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§ 46 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Geschäftsverzeichnis

Allgemeine Verfahrensordnung - Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte
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§ 46 Kantonsratsgesetz, KRG · Geschäftsverzeichnis

1. Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der beim Kantonsrat hängigen Sachgeschäfte.

2. Das Geschäftsverzeichnis wird halbjährlich aktualisiert und den Mitgliedern des Kantonsrates zugänglich gemacht.

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