§ 45 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Botschaften des Regierungsrates
§ 45 Kantonsratsgesetz, KRG · Botschaften des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat begründet seine Beschlussesentwürfe durch Botschaften.
2. Die Begründung hat in der Regel Angaben zu enthalten über
a. die rechtlichen und planerischen Grundlagen,
b. die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, namentlich den Grundsätzen der Kantonsverfassung über die staatliche Aufgabenerfüllung und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,
c. den Vernehmlassungsentwurf, das Vernehmlassungsverfahren, das Ergebnis der Vernehmlassung und dessen Beurteilung durch den Regierungsrat,
d. die finanzielle Tragbarkeit, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Kostenfolgen,
e. die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt sowie die Folgen für die Gemeinden und das Personal,
f. den Vollzug.
3. Botschaften, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Kantonsgericht auszuarbeiten.
4. Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat Berichte zur Ergänzung von Botschaften verlangen.