Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30 KRGLCC CH-LU

§ 44 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Form der Zuweisung

Allgemeine Verfahrensordnung - Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Kantonsratsgesetz, KRG · Form der Zuweisung

1. Sachgeschäfte werden beim Kantonsrat anhängig gemacht

a. von seinen Mitgliedern und Kommissionen durch parlamentarische Vorstösse,

b. vom Regierungsrat durch Botschaften und Berichte,

c. * vom Kantonsgericht durch Berichte.

2. Das Kantonsgericht, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Organisationen unterbreiten dem Kantonsrat Geschäfte, die seiner Genehmigung bedürfen, durch Vermittlung des Regierungsrates.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Einreichung von Begnadigungsgesuchen und Petitionen.

← § 43 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme § 45 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →