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KRGLCC
CH-LU
§ 44 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Form der Zuweisung
Allgemeine Verfahrensordnung - Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte
§ 44 Kantonsratsgesetz, KRG · Form der Zuweisung
1. Sachgeschäfte werden beim Kantonsrat anhängig gemacht
a. von seinen Mitgliedern und Kommissionen durch parlamentarische Vorstösse,
b. vom Regierungsrat durch Botschaften und Berichte,
c. * vom Kantonsgericht durch Berichte.
2. Das Kantonsgericht, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Organisationen unterbreiten dem Kantonsrat Geschäfte, die seiner Genehmigung bedürfen, durch Vermittlung des Regierungsrates.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Einreichung von Begnadigungsgesuchen und Petitionen.