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§ 43 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Geheime Beratung

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 43 Kantonsratsgesetz, KRG · Geheime Beratung

1. Zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder zum Schutze der Persönlichkeit können zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder die geheime Beratung eines Geschäftes beschliessen.

2. Wird geheime Beratung beantragt, so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Medienberichterstatterinnen und -berichterstatter die Tribüne zu verlassen.

3. Die Tribüne wird wieder geöffnet, wenn der Kantonsrat die geheime Beratung abgelehnt oder beendet hat.

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