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§ 42 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Medien

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 42 Kantonsratsgesetz, KRG · Medien

1. Den bei der Staatskanzlei akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Medien werden die Beratungsunterlagen zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht.

2. Auf der Tribüne werden den akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern Arbeitsplätze reserviert.

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