30
KRGLCC
CH-LU
§ 41 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen
Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
§ 41 Kantonsratsgesetz, KRG · Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen
1. Die Beratungen und die Beschlussfassung des Kantonsrates können, soweit sie öffentlich sind, live mit Bild und Ton ins Internet übertragen und aufgezeichnet werden.