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§ 41 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 41 Kantonsratsgesetz, KRG · Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen

1. Die Beratungen und die Beschlussfassung des Kantonsrates können, soweit sie öffentlich sind, live mit Bild und Ton ins Internet übertragen und aufgezeichnet werden.

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