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KRGLCC
CH-LU
§ 40 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Anwesenheit auf der Tribüne und im Ratssaal
Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
§ 40 Kantonsratsgesetz, KRG · Anwesenheit auf der Tribüne und im Ratssaal
1. An den öffentlichen Sitzungen steht den Zuhörerinnen und Zuhörern die Tribüne des Ratssaales offen.
2. Die Zuhörerinnen und Zuhörer haben die Äusserung von Beifall oder Missbilligung und jede andere Störung der Verhandlungen zu unterlassen.
3. Werden die Verhandlungen von der Tribüne aus gestört, kann der Präsident oder die Präsidentin nach erfolgloser Mahnung, nötigenfalls durch die Polizei, die Fehlbaren wegweisen oder die Tribüne räumen lassen. Bis die Ordnung wieder hergestellt ist, wird die Sitzung unterbrochen.
4. Der Zugang zum Ratssaal, insbesondere für Medien, bedarf der Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin.