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§ 4 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Grundlagen der Wahlprüfung

Wahl und Konstituierung
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§ 4 Kantonsratsgesetz, KRG · Grundlagen der Wahlprüfung

1. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Durchführung der Neuwahlen und die Stimmrechtsbeschwerden.

2. Der Regierungsrat hält dem Kantonsrat und der Wahlprüfungskommission die Wahl- und Untersuchungsakten zur Verfügung.

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