30
KRGLCC
CH-LU
§ 4 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Grundlagen der Wahlprüfung
Wahl und Konstituierung
§ 4 Kantonsratsgesetz, KRG · Grundlagen der Wahlprüfung
1. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Durchführung der Neuwahlen und die Stimmrechtsbeschwerden.
2. Der Regierungsrat hält dem Kantonsrat und der Wahlprüfungskommission die Wahl- und Untersuchungsakten zur Verfügung.