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§ 39b Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Immunität

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 39b Kantonsratsgesetz, KRG · Immunität

1. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes können wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

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