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KRGLCC
CH-LU
§ 39a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Mitwirkung des Kantonsgerichtes
Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
§ 39a Kantonsratsgesetz, KRG · Mitwirkung des Kantonsgerichtes
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt teil an den Sitzungen des Kantonsrates
a. über Finanzhaushaltgeschäfte,
b. über die Jahresberichte und die besonderen Berichte des Kantonsgerichtes,
c. über Gesetzgebungsgeschäfte, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen.
2. Der Kantonsrat kann den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit beratender Stimme in weiteren Fällen zu seinen Sitzungen beiziehen.