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§ 39 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrates

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 39 Kantonsratsgesetz, KRG · Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrates

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates teilzunehmen, soweit die Beratungen den Zuständigkeitsbereich ihres Departementes betreffen. An den übrigen Beratungen nehmen sie nach Möglichkeit teil.

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