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§ 37 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 37 Kantonsratsgesetz, KRG · Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder

1. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.

2. Wer verhindert ist, hat sich vor Beginn der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kantonsrates oder der Kommission unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu entschuldigen.

3. ...

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