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§ 36 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Beratungsunterlagen

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 36 Kantonsratsgesetz, KRG · Beratungsunterlagen

1. Die Beratungsunterlagen sind dem Kantonsrat so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.

2. Ausser in zeitlich dringenden Fällen sollen die Unterlagen den Ratsmitgliedern spätestens bei der Bekanntgabe der Traktandenliste zur Verfügung stehen.

3. Soweit die Akten zu den Geschäften des Kantonsrates den Mitgliedern nicht zugestellt werden, sind sie elektronisch abrufbar.

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