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§ 35 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Sessionen

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 35 Kantonsratsgesetz, KRG · Sessionen

1. Der Kantonsrat wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände zu einer Session einberufen

a. auf Beschluss des Kantonsrates,

b. * wenn es die Geschäftsleitung als notwendig erachtet,

c. * auf Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern,

d. auf Verlangen des Regierungsrates.

2. Die Ratsmitglieder und der Regierungsrat richten das Einberufungsbegehren schriftlich an den Präsidenten oder an die Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände.

3. ...

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