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§ 33 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin

Organisation - Parlamentsdienste
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§ 33 Kantonsratsgesetz, KRG · Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin

1. Der Kantonsrat, der Präsident oder die Präsidentin, die Geschäftsleitung, die Kommissionen und die Fraktionen können den Rechtskonsulenten oder die Rechtskonsulentin zur Begutachtung von grundlegenden Rechtsfragen beiziehen.

2. Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin vertritt den Kantonsrat vor Gericht, soweit die Geschäftsleitung keinen andern Beschluss fasst.

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