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§ 32 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellung der Parlamentsdienste

Organisation - Parlamentsdienste
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§ 32 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellung der Parlamentsdienste

1. Zu den Parlamentsdiensten gehören das Sekretariat des Kantonsrates sowie der Kommissionendienst. Diese sind Teil der Staatskanzlei, welche in diesen Aufgabenbereichen dem Kantonsrat unterstellt ist.

2. Die zuständige Behörde wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Parlamentsdienste und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommissionendienstes bedarf der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

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