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KRGLCC
CH-LU
§ 31h Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Abschluss der Untersuchung
Organisation - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
§ 31h Kantonsratsgesetz, KRG · Abschluss der Untersuchung
1. Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
2. Der Kantonsrat stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.