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§ 31h Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Abschluss der Untersuchung

Organisation - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
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§ 31h Kantonsratsgesetz, KRG · Abschluss der Untersuchung

1. Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat Bericht und Antrag.

2. Der Kantonsrat stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.

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