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§ 31g Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellung des Kantonsgerichtes

Organisation - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
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§ 31g Kantonsratsgesetz, KRG · Stellung des Kantonsgerichtes

1. Soweit die Untersuchung Behörden oder Personen solcher Behörden betrifft, welche der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen, kommen diesen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Das Kantonsgericht kann sich vertreten lassen.

2. Das Kantonsgericht hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

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