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§ 31f Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellung des Regierungsrates

Organisation - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
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§ 31f Kantonsratsgesetz, KRG · Stellung des Regierungsrates

1. Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.

2. Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

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