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§ 31c Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsgeheimnis

Organisation - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
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§ 31c Kantonsratsgesetz, KRG · Amtsgeheimnis

1. Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe und bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Personen aus Verwaltung oder Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.

2. Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.

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