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§ 31a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Einsetzung

Organisation - Parlamentarische Untersuchungskommissionen
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§ 31a Kantonsratsgesetz, KRG · Einsetzung

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.

2. Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Anfrage Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Anfrage stellen.

3. Der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin einzureichen. Er wird in der Regel für die nächste Session traktandiert.

4. Stimmt der Kantonsrat der Einsetzung einer Untersuchungskommission zu, bestimmt er nach Anhören des Regierungsrates auf Antrag der Geschäftsleitung in einem besonderen Kantonsratsbeschluss die Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission, legt deren Auftrag fest und bezeichnet das Sekretariat. Alle Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein.

5. Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission hindert nicht die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird.

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