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§ 31 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Verwendung der Kommissionsprotokolle

Organisation - Kommissionen
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§ 31 Kantonsratsgesetz, KRG · Verwendung der Kommissionsprotokolle

1. Die Protokolle der Kommissionssitzungen, mit Ausnahme jener der Aufsichts- und Kontrollkommission, stehen den Mitgliedern des Kantonsrates und den interessierten Behördemitgliedern und Amtsstellen offen.

2. Nach Erledigung des Geschäftes (einschliesslich Referendum und Volksabstimmung) kann die Staatskanzlei die Benützung der Kommissionsprotokolle zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten gestatten.

3. Die Benützerinnen und Benützer schweigen über geheime und vertrauliche Mitteilungen und geben die Stellungnahme einzelner Mitglieder nicht bekannt.

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