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§ 3 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ernennung der Wahlprüfungskommission

Wahl und Konstituierung
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§ 3 Kantonsratsgesetz, KRG · Ernennung der Wahlprüfungskommission

1. Das provisorische Büro ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die dem Kantonsrat schon bisher angehörten, eine Wahlprüfungskommission von mindestens neun Mitgliedern.

2. In der Wahlprüfungskommission sollen alle Wahlkreise und alle Fraktionen angemessen vertreten sein. Für den Fall eines Ausstands nach § 7 ist pro Fraktion ein Ersatzmitglied zu bezeichnen.

3. Die Wahlprüfungskommission wird vom Alterspräsidenten oder von der Alterspräsidentin rechtzeitig einberufen. Sie ernennt ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.

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