§ 29 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Information der Öffentlichkeit und der Fraktionen
§ 29 Kantonsratsgesetz, KRG · Information der Öffentlichkeit und der Fraktionen
1. Die Kommissionen informieren die Medien in der Regel über ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin, allenfalls über ein beauftragtes Kommissionsmitglied. Diese gelten auch als Ansprechpersonen für die Medien.
2. Bei der Information der Öffentlichkeit werden nur die Beschlüsse der Kommission, deren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt gegeben. Die übrige Kommissionstätigkeit unterliegt dem Amts- und dem Sitzungsgeheimnis.
3. Die Kommissionsmitglieder dürfen unter Wahrung des Amtsgeheimnisses (§§ 27c und 28) ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen informieren. Nicht informieren dürfen sie über persönliche Äusserungen anderer Kommissionsmitglieder, die mit dem Beratungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen.
4. Mitglieder der Fraktionen und andere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen Dritten keine Informationen bekannt geben, welche über die Angaben gemäss Absatz 2 hinausgehen.