§ 28 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsgeheimnis bei den übrigen Kommissionen
§ 28 Kantonsratsgesetz, KRG · Amtsgeheimnis bei den übrigen Kommissionen
1. Die Befugnis, Mitglieder des Regierungsrates und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gegenüber den übrigen Kommissionen und Kommissionsausschüssen für Befragungen und für die Herausgabe von Akten gemäss den §§ 25-27a vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Regierungsrat zu.
2. Der Regierungsrat darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3. Wenn der Regierungsrat am Amtsgeheimnis festhält, orientiert er die Kommission durch einen Bericht.
4. Die Kommissionsmitglieder und die andern Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.
5. Für die Befragungen im Kantonsgericht und bei Gerichten und Behörden, die ihm unterstellt sind, und für die Aktenherausgabe gelten die Bestimmungen der Absätze 1-4 sinngemäss; zuständig ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.