§ 27b Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Berichterstattung der Aufsichts- und Kontrollkommission
§ 27b Kantonsratsgesetz, KRG · Berichterstattung der Aufsichts- und Kontrollkommission
1. Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse unterbreiten ihre Feststellungen und Empfehlungen dem Regierungsrat und, soweit diese die Gerichte und die ihnen unterstellten Behörden betreffen, dem Kantonsgericht.
2. Beim Vorgehen nach § 27a Absatz 3 gibt die Aufsichts- und Kontrollkommission dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin spätestens vor Abschluss der Abklärungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser oder diese ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Rechte stehen sinngemäss auch dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes zu.
3. Die Kommission erstattet dem Kantonsrat unter Wahrung des Amtsgeheimnisses Bericht über ihre Oberaufsichtstätigkeit. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis.
4. Eine Berichterstattung ist unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auch an andere Kommissionen möglich.