§ 27a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Prüftätigkeit der Aufsichts- und Kontrollkommission
§ 27a Kantonsratsgesetz, KRG · Prüftätigkeit der Aufsichts- und Kontrollkommission
1. Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse verfügen über die Informationsrechte gemäss den §§ 25-27. Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit.
2. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann für Abklärungen den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle oder aussenstehende Sachverständige beiziehen und Einsicht in die Berichte der Departements- und Gerichtscontroller nehmen.
3. Ausnahmsweise hat die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihres Auftrags
a. ohne vorgängige Anhörung des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder von Leitungsorganen der rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorzunehmen,
b. ohne Beisein des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen.
4. Im Rahmen ihres Auftrags können die Aufsichts- und Kontrollkommission oder ihre Ausschüsse überdies Befragungen und Besichtigungen im Kantonsgericht und bei den Gerichten und Behörden, die dem Kantonsgericht unterstellt sind, durchführen. Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss.