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§ 27 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Informationsrechte von Kommissionsausschüssen

Organisation - Kommissionen
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§ 27 Kantonsratsgesetz, KRG · Informationsrechte von Kommissionsausschüssen

1. Kommissionsausschüsse, die im Auftrag ihrer Kommission Abklärungen zu besorgen haben, können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin

a. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,

b. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen,

c. * Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen.

2. Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionsausschüsse Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.

3. Kommissionsausschüsse, welche Rechnungen zu prüfen haben, können im Rahmen ihres Prüfungsauftrages überdies

a. * den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen,

b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen.

4. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

5. Die Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören.

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