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§ 26 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Informationsrechte bei Rechnungsprüfungen

Organisation - Kommissionen
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§ 26 Kantonsratsgesetz, KRG · Informationsrechte bei Rechnungsprüfungen

1. Kommissionen, denen die Prüfung von Rechnungen obliegt, können im Rahmen dieser Aufgabe überdies

a. * den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen,

b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen,

c. durch die Finanzkontrolle zusätzliche Untersuchungen ausführen lassen.

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