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§ 25 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Informationsrechte im allgemeinen

Organisation - Kommissionen
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§ 25 Kantonsratsgesetz, KRG · Informationsrechte im allgemeinen

1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin

a. vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen verlangen,

b. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,

c. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen,

d. * Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen,

e. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, aussenstehende Sachverständige beiziehen,

f. Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anhören.

2. Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionen Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.

3. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes, von Sachverständigen und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören.

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