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§ 24 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Mitwirkung von Behördemitgliedern und weiteren Personen

Organisation - Kommissionen
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§ 24 Kantonsratsgesetz, KRG · Mitwirkung von Behördemitgliedern und weiteren Personen

1. Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.

2. Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin von seinen oder ihren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern begleiten oder vertreten lassen und Mitglieder der Leitungsorgane der Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 kantonale Aufgaben übertragen sind, sowie aussenstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

3. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil

a. bei der Vorberatung von Finanzhaushaltgeschäften des Kantonsgerichtes,

b. bei der Vorberatung der Jahresberichte und der besonderen Berichte des Kantonsgerichtes,

c. bei der Vorberatung von Erlassen, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen.

4. Bei weiteren Sachgeschäften, die das Kantonsgericht oder die ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen, kann der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit beratender Stimme beigezogen werden.

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