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§ 23 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Kommissionspräsident oder Kommissionspräsidentin

Organisation - Kommissionen
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§ 23 Kantonsratsgesetz, KRG · Kommissionspräsident oder Kommissionspräsidentin

1. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lässt die Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin durch die Staatskanzlei einberufen. Er oder sie leitet die Verhandlungen und erstattet, wenn die Kommission nichts anderes beschliesst, im Kantonsrat Bericht.

2. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin nimmt an den Abstimmungen der Kommission teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt seine oder ihre Stimme den Ausschlag.

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