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§ 22 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vertretung der Fraktionen

Organisation - Kommissionen
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§ 22 Kantonsratsgesetz, KRG · Vertretung der Fraktionen

1. Die Fraktionen sind in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten.

2. Der Kantonsrat kann die Kommissionen in besondern Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.

3. Bei der Wahl der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten ist auf einen angemessenen Wechsel unter den Fraktionen zu achten.

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