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§ 21a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission

Organisation - Kommissionen
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§ 21a Kantonsratsgesetz, KRG · Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission

1. Die Aufsichts- und Kontrollkommission ist das Organ der Oberaufsicht des Kantonsrates.

2. Die Oberaufsicht dient der politischen Überprüfung

a. der Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung,

b. des Beteiligungs- und des Beitragscontrollings gemäss den §§ 20a ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010,

c. der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden.

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