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§ 20a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl

Organisation - Kommissionen
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§ 20a Kantonsratsgesetz, KRG · Wahl

1. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen.

2. Nichtständige Spezialkommissionen wählt er nach Bedarf.

3. Die Kommissionen werden in offener Wahl bestellt, wenn nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt.

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