Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30 KRGLCC CH-LU

§ 20 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung

Organisation - Fraktionen und Geschäftsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Kantonsratsgesetz, KRG · Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung

1. Das Präsidium des Kantonsrates bildet zusammen mit den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten die Geschäftsleitung. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdienste nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

2. Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Das Präsidium des Kantonsrates nimmt an den Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

3. Nach Bedarf werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen, die Mitglieder des Regierungsrates oder der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Diese Personen können auch Antrag auf Teilnahme stellen.

4. Die Geschäftsleitung

a. fördert die Zusammenarbeit und die gegenseitige Information zwischen Präsidium, Kommissionen, Fraktionen, Regierungsrat und Kantonsgericht,

b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und entscheidet über die Zuweisung der Geschäfte an die Kommissionen oder stellt dem Kantonsrat im Streitfall Antrag dazu,

c. stellt Antrag auf Bestellung einer Spezialkommission,

d. nimmt die längerfristige Planung der Sessionsschwerpunkte vor,

e. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest und entscheidet über die Anzahl Sitzungen,

f. bereitet die Wahlgeschäfte vor,

g. kann zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe, bestehend aus je einem Mitglied jeder Fraktion, einsetzen,

h. besorgt die weiteren Geschäfte, die ihr dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Kantonsrates zuweisen oder die nicht einem andern Organ zugewiesen sind.

5. Zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte kann die Geschäftsleitung die für den Sachbereich zuständige Kommission oder einen Kommissionsausschuss einsetzen oder deren Präsidenten oder Präsidentin beiziehen. Das Nähere zur Wahl und zum Vorverfahren regeln die Geschäftsordnung und die Richtlinien der Geschäftsleitung.

← § 19 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme § 20a Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →