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§ 2 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Provisorisches Büro

Wahl und Konstituierung
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§ 2 Kantonsratsgesetz, KRG · Provisorisches Büro

1. Das älteste Mitglied des neugewählten Kantonsrates oder bei dessen Verhinderung das nächstälteste besorgt als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die mit der Konstituierung zusammenhängenden Präsidialaufgaben.

1bis. Sofern das älteste Mitglied diese Aufgabe bereits einmal innehatte, besorgt das nächstälteste Mitglied oder bei dessen Verhinderung das drittälteste Mitglied des Kantonsrates als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die Präsidialaufgaben.

2. Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die schon bisher dem Kantonsrat angehörten, vier Stimmenzählerinnen und -zähler, die mit ihm oder ihr zusammen das provisorische Büro bilden.

3. Die Fraktionen sind bei der Bestellung des provisorischen Büros angemessen zu berücksichtigen.

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