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§ 19 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Fraktionen

Organisation - Fraktionen und Geschäftsleitung
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§ 19 Kantonsratsgesetz, KRG · Fraktionen

1. Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Mitglieder.

2. Die Fraktionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein Fraktionspräsidium. Das Fraktionspräsidium konstituiert sich selbst und delegiert eines seiner Mitglieder für eine Legislatur in die Geschäftsleitung.

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