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§ 18 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Zeichnungsbefugnis

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
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§ 18 Kantonsratsgesetz, KRG · Zeichnungsbefugnis

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt gemeinsam mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin die Unterschrift für den Kantonsrat.

2. Die Geschäftsordnung regelt die Unterzeichnung der Protokolle.

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