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KRGLCC
CH-LU
§ 18 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Zeichnungsbefugnis
Organisation - Präsidium und Wahlbüro
§ 18 Kantonsratsgesetz, KRG · Zeichnungsbefugnis
1. Der Präsident oder die Präsidentin führt gemeinsam mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin die Unterschrift für den Kantonsrat.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Unterzeichnung der Protokolle.