Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30 KRGLCC CH-LU

§ 17 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin

Organisation - Präsidium und Wahlbüro
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin

1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Amtsführung und übernimmt die Präsidialaufgaben, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.

2. Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin innehatte, die Präsidialaufgaben.

← § 16 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme § 18 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →