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KRGLCC
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin
Organisation - Präsidium und Wahlbüro
§ 17 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin
1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Amtsführung und übernimmt die Präsidialaufgaben, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.
2. Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin innehatte, die Präsidialaufgaben.